Die Kosten für einen Heimplatz richten sich nach den vom Land vorgegebenen Tagsatztarifen entsprechend der Pflegestufe. Gemäß Bescheid vom Amt der Tiroler Landesregierung - Abteilung Soziales - und Verbandsbeschluss gelten ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 folgende Tarife:
netto | 30 Tage | brutto | 30 Tage | Pflegestufe | |
Teilpflege 1 | 126,34 | 3.790,20 | 138,97 | 4.169,10 | 3 |
Teilpflege 2 | 151,45 | 4.543,50 | 166,60 | 4.998,00 | 4 |
Vollpflege 1 | 170,07 | 5.102,10 |
187,08 |
5.612,40 | 5 |
Vollpflege 2 | 186,27 | 5.588,10 |
204,90 |
6.147,00 | 6 |
Vollpflege 3 | 194,37 | 5.831,10 |
213,81 |
6.414,30 | 7 |
netto | 30 Tage | brutto | 30 Tage | Pflegestufe | |
Teilpflege 1 | 138,98 | 4.169,40 | 152,88 | 4.586,40 | 3 |
Teilpflege 2 | 166,59 | 4.997,70 | 183,25 | 5.497,50 | 4 |
Vollpflege 1 | 187,08 | 5.612,40 | 205,79 | 6.173,70 | 5 |
Vollpflege 2 | 204,90 | 6.147,00 | 225,39 | 6.761,70 | 6 |
Vollpflege 3 | 213,80 | 6.414,00 | 235,18 | 7.055,40 | 7 |
(Preise sind zzgl. 10 % MWSt.)
Investitionskostenbeitrag täglich € 23,00 netto
Mindestsicherung
Inhalt der Mindestsicherung als Leistung zur Stationären Pflege:
Die Mindestsicherung bietet eine Hilfeleistung für Menschen, die sich aufgrund ihrer Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit in einer außergewöhnlichen Situation befinden und die in einem Wohn- oder Pflegeheim anfallenden stationären Pflegekosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln abdecken können.
Anspruchsberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen oder diesen gleichgestellte Personen, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben und zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind.
Ausmaß der Mindestsicherung (Subsidiarität):
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat die Heimbewohnerin/der Heimbewohner die eigenen Mittel, zu denen insbesondere das Einkommen aus Pension/Rente, sonstige Einkommen (Krankengeld, Rehageld, etc.), Einnahmen aus Haus-/Grundbesitz (Pacht- bzw. Mieteinnahmen), sonstige Einnahmen wie z.B. Versorgungs-, Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension und Steuergutschriften gehören, einzusetzen.
Von der Pension/Rente verbleibt der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 v. H. zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen (13. und 14.) zur freien Verfügung. Aus dem Pflegegeld verbleibt der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner ein Taschengeld in der Höhe von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 (dzt. 50,30 Euro).
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat die Heimbewohnerin/der Heimbewohner zudem öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen.
Ehegatten, Eltern und eingetragene Partner haben den Heimbewohner/die Heimbewohnerin im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu unterstützen. Kinder sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Vertragliche Ansprüche der HeimbewohnerInnen, zB aus einer Leibrente, Ausgedinge, Fruchtgenuss oder anderen Ansprüchen aus Übergabs-/ Schenkungs-/ und Kaufverträgen, schränken das Ausmaß der Leistung der Mindestsicherung ein. Privatrechtliche Pflegeverpflichtungen (Pflegevorsorge, Pflegeversicherungsleistungen) zugunsten der Heimbewohnerin/des Heimbewohners gehen in ihrem Umfang einer Leistung der Mindestsicherung zur stationären Pflege vor.
Leistungseinschränkung / Leistungsversagung:
Hat die Heimbewohnerin/der Heimbewohner auf Ansprüche gegenüber Dritten verzichtet und war sie/er zum Zeitpunkt des Verzichts in Bezug eines Pflegegeldes (egal welcher Stufe), so wird gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts für die Dauer von 5 Jahren keine bzw. nur eine entsprechend eingeschränkte Leistung für die stationäre Pflege gewährt. Wenn der Wert des verzichteten Anspruches vor Ablauf der 5 Jahre durch die Pflegekosten aufgebraucht ist, wird die Leistung entsprechend früher gewährt.
Zuständigkeit:
Über Anträge auf Leistungen der stationären Pflege von betreuungsbedürftigen HeimbewohnerInnen mit einem Pflegegeld höchstens der Stufe 2 entscheidet die Wohnsitzgemeinde. Für Anträge von pflegebedürftigen HeimbewohnerInnen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 3 ist die Landesregierung (Abteilung Pflege) zuständig.
Die Leistungen der Mindestsicherung für die stationäre Pflege werden mit einfachem Schreiben im Privatrechtswege gewährt. Dagegen ist kein Rechtsmittel möglich.
© LAND TIROL Stand Jänner 2023